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   BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B   

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https://dejure.org/2021,46068
BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B (https://dejure.org/2021,46068)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B (https://dejure.org/2021,46068)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2021 - B 5 R 182/21 B (https://dejure.org/2021,46068)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 4 mwN) .
  • BSG, 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    Der Kläger hat damit schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, zu denen auch diejenigen der genannten Abkommen zählen würden, formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17) .
  • BSG, 06.04.2021 - B 5 RE 16/20 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 22.04.2020 - B 5 R 266/19 B

    Anerkennung von Pflichtversicherungsbeiträgen im Rahmen eines Beitragsregresses

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    Der Kläger hat damit schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, zu denen auch diejenigen der genannten Abkommen zählen würden, formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
  • BSG, 31.07.2007 - B 5a/4 R 199/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 24.09.2021 - B 5 R 182/21 B
    Der Kläger setzt sich darin nicht mit der zu § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergangenen Rechtsprechung auseinander, wonach die Regelung zur lediglich anteiligen Beitragserstattung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 199/07 B - juris RdNr 7 mwN).
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